311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB), versteht sich sodann von selbst, dass die Erziehungsfähigkeit bei Vorkommnissen physischer und/oder psychischer Gewaltanwendung gegenüber Kindern mehr oder weniger massiv eingeschränkt ist. Zu einer - 17 - uneingeschränkten Erziehungsfähigkeit gehört aber auch die Bereitschaft zur Kooperation mit dem anderen Elternteil (gerade wenn die Eltern getrennt leben) sowie die Bereitschaft, eine Beziehung des Kindes zu diesem zuzulassen (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 298 ZGB).