5.3.2. Kommt das Scheidungsgericht zum Schluss, dass nur eine Alleinsorge eine Beruhigung des Elternkonflikts ermöglicht, stellt sich weiter die Frage, welcher Elternteil besser für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge geeignet ist. Sie ist in Anwendung der Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3 ZPO) sinngemäss nach den für die Zuteilung der Obhut massgeblichen Kriterien zu beantworten (SCHWENZER/COTTIER, a.a.O., N. 15 und 22 zu Art. 298 ZGB). Zu diesen zählt in erster Linie die Erziehungsfähigkeit (SCHWENZER/COT- TIER, a.a.O., N. 5 zu Art. 298 ZGB). In Anbetracht des Umstands, dass Gewalttätigkeit zum Entzug der elterlichen Sorge führen kann (Art. 311 Abs. 1 Ziff.