Denn nach einer Trennung von Eheleuten kommen Dauerkonflikte wohl vor allem im Zusammenhang mit den Belangen gemeinsamer Kinder vor. Durch die Anordnung einer Alleinsorge wird dieses Problem entschärft (vgl. SCHWENZER/COTTIER, in: Basler Kommentar, 7. Aufl. 2022, N. 14 zu Art. 298 ZGB mit zahlreichen Hinweisen auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts und Lehre).