311 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) oder wenn sie sich um das Kind nicht ernstlich gekümmert oder ihre Pflichten ihm gegenüber gröblich verletzt haben (Art. 311 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Allerdings können weniger gravierende Gründe wie ein schwerwiegender elterlicher Dauerkonflikt oder fehlender Kooperationswille und fehlende Kommunikationsfähigkeit der Eltern für die Zuteilung einer alleinigen Sorge ausreichen (vgl. dazu ausführlich BÜCHLER/CLAUSEN, a.a.O., N. 17 ff. zu Art. 298 ZGB).