Die Anordnung einer Alleinsorge nach Art. 298 Abs. 1 ZGB ist zunächst dann geboten, wenn die Voraussetzungen für die Entziehung der elterlichen Gewalt als von Amtes wegen zu treffende Kindesschutzmassnahme (Art. 311 ZGB) erfüllt sind, d.h. wenn die Eltern wegen Unerfahrenheit, Krankheit, Gebrechen, Abwesenheit, Gewalttätigkeit oder ähnlichen Gründen ausserstande sind, die elterliche Sorge (d.h. im Blick auf das Wohl des Kindes seine Pflege und Erziehung zu leiten und unter Vorbehalt seiner eigenen Handlungsfähigkeit die nötigen Entscheidungen zu treffen; Art. 301 Abs. 1 ZGB) auszuüben (Art. 311 Abs. 1 Ziff.