5.3. Rechtliches 5.3.1. In einem Scheidungs- (oder Eheschutz-) Verfahren überträgt das Gericht einem Elternteil die alleinige elterliche Sorge, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist (Art. 298 Abs. 1 ZGB). Gemäss Bundesgericht muss die Zuteilung (oder Belassung) der Alleinsorge die eng begrenzte Ausnahme bleiben (BGE 142 III 197 E. 3.7). Auch wenn die elterliche Sorge dem Kindeswohl dient (Art. 296 Abs. 1 ZGB), darf die Alleinsorge nicht schon dann angeordnet werden, wenn sie – im Sinne einer positiven Kindeswohlprüfung – dem Kindeswohl am besten entspricht (vgl. wiederum - 16 -