Klägers befunden habe (gemeint Zeit von Juli 2018 bis April 2019), berichtet; sie sei während der Obhut beim Kläger oft geschlagen worden und habe wegen der Beklagten (gemeint offenbar auf Anstiftung des Klägers zu deren Lasten) lügen müssen. Die notwendige Sicherheit für C._____ könne nur mittels Alleinzuteilung der elterlichen Sorge an die Beklagte gewährleistet werden. Dies werde durch zwei (neu eingereichte) Beweismittel eindrücklich bestätigt: Einerseits durch einen Brief, den C._____ spontan und total enttäuscht geschrieben habe, nachdem ihr die Beklagte vom Eingang des vorinstanzlichen, noch immer ein Besuchsrecht des Beklagten vorsehenden Entscheides erzählt habe.