5.2. Berufung Die Beklagte hält in ihrer Berufung daran fest, es sei ihr die alleinige elterliche Sorge einzuräumen. Eine vom Bundesgericht statuierte Ausnahme vom Grundsatz der gemeinsamen elterlichen Sorge (schwerwiegender Dauerkonflikt oder anhaltende Kommunikationsunfähigkeit) sei vorliegend klarerweise erfüllt. Hinzu träten weitere Umstände, die entweder als solche für eine Alleinzuteilung sprächen oder zu einer Entlastung der Situation führten: C._____ habe im Rahmen ihrer psychologischen Behandlung von traumatisierenden Erlebnissen in der Zeit, als sie sich in der Obhut des - 15 -