Auch wenn der fehlende Kontakt zwischen den Parteien und zwischen C._____ und dem Kläger keine ideale Voraussetzung für die Ausübung der gemeinsamen elterlichen Sorge darstelle, bilde dies mit Blick auf den Ausnahmecharakter einer solchen Entscheidung noch keinen genügenden Grund für eine Alleinzuteilung der elterlichen Sorge, solange sich dieser Zustand in der Vergangenheit nicht schädlich auf das Kindeswohl ausgewirkt habe und eine Alleinzuteilung keine Verbesserung bringen würde, wovon nach dem Gesagten nicht auszugehen sei (angefochtener Entscheid E. 3.2.4.2).