4. Streitgegenstand der Berufung Streitig sind im vorliegenden Rechtsmittelverfahren – mit Ausnahme der Obhut – alle Kinderbelange (elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Kinderunterhalt) sowie das Güterrecht. Während der Kläger vor Vorinstanz die Alleinobhut über C._____ für sich verlangt hatte (bei gemeinsam belassener elterlicher Sorge), lauteten die Anträge der Beklagten auf Einräumung der alleinigen elterlichen Sorge (mit Obhut) an sich sowie auf (vorläufige) Verweigerung von persönlichem Verkehr zwischen dem Kläger und C._____.