Da es sich bei einer Scheidungssache um eine Personenstandssache bzw. einen Statusprozess handelt (dessen Ergebnis wünschbarerweise auch im Heimatstaat bzw. den Heimatstaaten der geschiedenen Eheleute anerkannt werden sollte), lässt sich argumentieren, dass – nicht zuletzt mit Blick auf die güterrechtliche Auseinandersetzung (vgl. dazu das Klagebegehren 8, wo festgehalten wurde, dass diesbezüglich Schweizer Recht zur Anwendung zu bringen sei) – ein internationaler Sachverhalt gegeben ist (vgl. MÜLLER-CHEN, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2018, N. 9 zu Art. 1