(BGE 143 III 42 E. 4.1). Diese Novenschranke gilt allerdings nicht für Streitigkeiten, die – wie Kinderbelange (vgl. Art. 296 Abs. 1 ZPO) – durch die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime beherrscht sind (Art. 317 Abs. 1bis ZPO). Ferner gilt für Kinderbelange die Offizialmaxime; das Gericht entscheidet demnach ohne Bindung an die Parteianträge (Art. 296 Abs. 3 ZPO). Das Obergericht kann ohne Verhandlung aufgrund der Akten entscheiden (Art. 316 Abs. 1 ZPO).