1. Eintretensfrage Gegen den vorinstanzlichen Entscheid ist die Berufung zulässig (Art. 308 ZPO). Nachdem die Beklagte durch diesen beschwert ist, soweit ihren Begehren bzw. Anträgen nicht (vollkommen) entsprochen wurde und sie die für die Berufung statuierten Frist- und Formvorschriften (vgl. Art. 311 ZPO) beachtet hat, ist auf ihre Berufung einzutreten.