Nach Zahlung dieses Betrages sind die Parteien mit Ausnahme der noch offenen Unterhaltsschulden (Stand per Juli 2023: Fr. 53'882.65 / Stand per Urteilsdatum unbekannt) güterrechtlich auseinandergesetzt (materiell unverändert gegenüber Ziffer 8 des angefochtenen Entscheids). 11. Entfällt.' - 12 - 3. Der Beklagten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und der unterzeichnende Anwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen, sofern nicht primär der Kläger zu einem Prozesskostenvorschuss von Fr. 7'000.— verpflichtet wird.