9. Die Vorsorgeeinrichtung des Klägers (F._____ AG, […]) wird mit Rechtskraft des Scheidungsurteils gestützt auf Art. 281 ZPO angewiesen, den Betrag von CHF 24'202.00 auf das von der Beklagten noch zu bezeichnende Freizügigkeitskonto zu überweisen. 10. 10.1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Herr lic. iur. Gino Keller, Fürsprecher, T._____, als sein unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 10.2. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Herr lic. iur. Franz Hollinger, Rechtsanwalt, U._____, als ihr unentgeltlicher Rechtsvertreter eingesetzt. 11. Im Übrigen werden die Begehren der Parteien abgewiesen.