4. 4.1. Den Parteien wird i.S.v. Art. 307 Abs. 3 ZGB die Weisung erteilt, das Programm "Kinder aus der Klemme" zu besuchen und sich hierfür innert vier Wochen seit Rechtskraft des Entscheids anzumelden. Die Wahl des Kursorts (derzeit: Bern, Interlaken, Schaffhausen, Solothurn oder Winterthur) wird den Parteien überlassen. Teilen die Parteien ihre Wahl nicht innert vier Wochen seit Rechtskraft des Entscheids der Beistandsperson mit, bestimmt diese den Kursort (nach schnellstmöglicher Verfügbarkeit) und meldet die Parteien an. Die Kosten des Programms werden von beiden Parteien hälftig getragen. -8- 4.2. 4.2.1. Ziele dieses Programms sind: