In einer vierten Phase am ersten und dritten Wochenende des Monats, jeweils ab Freitagabend, 18:00 Uhr, bis Sonntagabend, 18:00 Uhr, jeweils am zweiten Tag der Doppelfeiertage Weihnachten und Neujahr sowie in Jahren mit gerader Jahreszahl von Karfreitag bis Ostermontag und in Jahren mit ungerader Jahreszahl von Pfingstsamstag bis Pfingstmontag sowie während drei Wochen Ferien pro Jahr, jeweils auf eigene Kosten. - Die Parteien sprechen sich betreffend die Ausübung der Ferienbetreuung des Klägers mindestens drei Monate im Voraus ab. Im Nichteinigungsfall entscheidet die Beistandsperson.