2.7. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 22. August 2023 vor dem Gerichtspräsidium wurden die Parteien befragt. Anschliessend gaben die Parteivertreter in je doppelten Vorträgen ihre Stellungnahmen zum Beweisergebnis ab. Dabei bezifferte die Beklagte ihren güterrechtlichen Anspruch neu auf Fr. 133'697.90. 2.8. Nach einer weiteren Eingabe der Beklagten vom 7. Februar 2024 und Abklärungen seitens des Gerichts zu den beklagtischen Austrittsleistungen bei der beruflichen Vorsorge erging am 4. Juni 2024 folgender Entscheid des Gerichtspräsidiums Zurzach: