6. Abs. 1 wird ergänzt: Ab 16. Altersjahr von C._____ und sofern sie eine Lehre macht, sei der Unterhaltsbeitrag auf Fr. 565.00 zu senken. Ab 18. Altersjahr sei er generell aufzuheben; Eventuell: ab 18. Altersjahr sei er auf Fr. 245.00 zu senken (kein Überschussanteil mehr). 8. wird ergänzt: Eventualiter: Sollte der Kläger wider erwarten verpflichtet werden, der Klägerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen, sei der zugesprochene Betrag von der Beklagten zurückzuvergüten.