Es sei vorzumerken, dass noch eine Unterhaltsschuld des Klägers aus Eheschutz (Wert Ende 2020: Fr. 36'611.20) besteht, weshalb die Parteien nach Bezahlung des Betrages von (mindestens) Fr. 120'000.— güterrechtlich noch nicht auseinandergesetzt sind. 8. Es sei die Teilung der Freizügigkeitsleistungen gemäss Art. 122 ZGB vorzunehmen.