7. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten aus Güterrecht einen Betrag von mindestens Fr. 120'000.— zu bezahlen. -5- Die D._____ AG, […], R._____, sei anzuweisen, die Aktien nach Tilgung des Darlehens durch den Kläger direkt dem Gerichtspräsidiums Zurzach auszuhändigen, wo sie bis zur vollständigen Tilgung der güterrechtlichen Forderung der Beklagten in Verwahrung bleiben und anschliessend dem Kläger herausgegeben werden.