d) Ab 1. Juli 2028 bis zum ordentlichen Abschluss einer Erstausbildung, ausdrücklich auch über die Volljährigkeit hinaus Fr. 1'225.— (Kein Betreuungsunterhalt) Jeweils zuzüglich vertragliche oder gesetzliche Kinderzulagen. 6. Der Kläger sei zu verpflichten, der Beklagten monatlich vorschüssig folgende Unterhaltsbeiträge zu bezahlen: a) Ab 1. Januar 2026 Fr. 1'500.— b) Ab 1. Juli 2028 Fr. 4'000.— c) Ab Abschluss der ordentlichen Erstausbildung von C._____ Fr. 4'500.—