2.2. Nach einer Sistierung des Verfahrens (Verfügung des Gerichtspräsidenten vom 11. Mai 2020) hielt der Kläger mit begründeter Scheidungsklage vom 16. November 2020 an den in der unbegründeten Scheidungsklage gestellten Begehren fest, wobei er das Klagebegehren 6 ergänzte (Ergänzung in Kursivschrift): " 6. Es sei ein angemessener Betrag an den Unterhalt des Kindes C._____ zu regeln zu Lasten derjenigen Partei, welche nicht mindestens 50 % die Betreuung des Kindes obliegt. Sollte der Kläger unterhaltspflichtig sein, sei der Unterhalt auf Fr. 830.00 pro Monat zu begrenzen.