Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 1000.00 (minimal beziffert mit Erhöhungsvorbehalt nach Beweisergebnis) zu bezahlen sowie die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses, sofern er diesen zahlen muss. Hernach seien die Parteien im übrigen bei ihrem gegenwärtigen Besitzstand als per Saldo auseinandergesetzt zu erklären. 9. Es seien die beidseitigen während der Dauer der Ehe angesparten Altersguthaben und Freizügigkeitsleistungen der zweiten Säule gemäss Art. 122 ZGB mit Stichtag des heutigen Klagedatums zu teilen.