8. Es sei für die güterrechtliche Auseinandersetzung schweizerisches Recht anzuwenden. Es sei die güterrechtliche Auseinandersetzung per Stichtag (Datum der Gütertrennung durch die vorliegende Klage) vorzunehmen. Es seien dazu alle Gegenstände, Bankkonti, Liegenschaften, Fahrzeuge, 3. Säuleguthaben derjenigen Partei ins Alleineigentum zu weisen, in deren Besitz sie sind bzw. auf deren Namen sie lauten. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger aus Güterrecht Fr. 1000.00 (minimal beziffert mit Erhöhungsvorbehalt nach Beweisergebnis) zu bezahlen sowie die Hälfte des Gerichtskostenvorschusses, sofern er diesen zahlen muss.