Eventuell: Sollte der Beklagten wider erwarten ein persönlicher Unterhaltsbeitrag zugesprochen werden, sei dieser von einem allfälligen Betreuungsunterhalt in Abzug zu bringen. Sollte ein Betreuungsunterhalt festgelegt werden, sei dieser spätestens per Eintritt in die Oberstufe des jüngsten Kindes zu beenden. 7. Es sei festzustellen, dass keine Partei der andern einen persönlichen nachehelichen Unterhaltsbeitrag im Sinne von Art. 125 ff ZGB bezahlen muss. -3-