2. Das gemeinsame Kind der Parteien, C._____, geb. tt.mm.2012, sei unter der gemeinsamen elterlichen Sorge der Parteien (Kläger und Beklagte) zu belassen. 3. Die Obhut über und damit der Hauptwohnsitz von C._____ sei beim Kläger festzulegen. Eventualiter: Der Hauptwohnsitz von C._____ sei beim Kläger festzulegen, die Obhut sei aber den Parteien je zu 50 % zuzuweisen mit entsprechendem Betreuungskonzept inklusive hälftiger Ferienregelung. 4. Die AHV-Gutschriften seien im Sinne von Art. 52fbis (Abs. 2) AHVV von Amtes wegen zuzuweisen.