AnwT Fr. 16'487.60. Ausgehend davon ist die von der Beklagten geschuldete Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen geringen Aufwands und eines Rechtsmittelabzugs von 50 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'671.55 (= Fr. 16'487.60 x 0.8 x 0.5 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt. -9-