Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich nach dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Dezember 2023 noch auf Fr. 155'587.50 (Fr. 308'020.50 [Berufungsantrag der Beklagten] ./. Fr. 152'433.00 [von der Scheidungsrichterin zugesprochener Betrag, nachdem die vom Kläger im Berufungsverfahren im Güterrechtspunkt erhobene Berufung vollumfänglich abgewiesen worden ist]). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundentschädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 16'487.60.