ZPO (erfolgreich) angefochten werden. Denn wiederum (vgl. E. 1.4.1) gilt, dass die Beklagte die (allfällig) unzulässige Einschränkung ihrer Parteirechte durch die verfügte Schutzmassnahme mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend machen kann, ohne dass zwischenzeitlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil -8- eingetreten wäre; dies zumal die Verteuerung und Verzögerung des Verfahrens eben keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt.