Dies wäre, wenn es denn das Ansinnen der Vorinstanz gewesen wäre, eine unverhältnismässige Beschränkung der beklagtischen Rechte bzw. eine Rechtsverletzung. Es scheine aber eher so, dass eine solche Auslegung nicht im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz sei und diese nur Konkurrenten mit Standorten in den Kantonen Aargau, Zürich, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern, Luzern und Zug habe verbieten wollen. Entsprechend werde beantragt, die verbotenen Konkurrenten mit der zusätzlichen Bezeichnung "und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen" sowohl in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 genauer zu definieren (Beschwerde S. 6 ff.).