1.4.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, weil in Dispositiv-Ziffer 1.2.2 der Verfügung die "verbotenen Konkurrenten" zu ungenau definiert worden seien (so die Behauptung der Beklagten in ihrer Beschwerde S. 3). Mit den "verbotenen Konkurrenten" sind offensichtlich im Treuhand- und Steuerbereich tätige Dritte gemeint, die von der Beklagten mit der Erstellung eines Privatgutachtens zur Überprüfung der von der Vorinstanz einzuholenden Verkehrswertschätzung der Aktien der C._____ AG beauftragt werden, aber deren Konkurrenten sein könnten und deshalb keine Informationen über Geschäftsunterlagen der C.___