mit weiteren Hinweisen). Da unnötige Kosten unabhängig vom Verfahrensausgang derjenige zu tragen hat, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO), wäre -7- es für den Fall, dass die Schutzmassnahme zu Unrecht verfügt worden wäre, zulässig, auch bei einem Unterliegen der Beklagten in der Sache den Kläger in durch die prozessleitende Verfügung verursachte Mehrkosten zu verfällen.