Nach dem Gesagten kann die Beklagte mit einer gegebenenfalls gegen den Endentscheid erhobenen Berufung geltend machen, im Zusammenhang mit der Einholung des Gutachtens (Verkehrswertgutachten betreffend die Aktien der C._____ AG) seien ihre Mitwirkungsrechte durch die hier angefochtene prozessleitende Verfügung zu Unrecht beschnitten worden, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden dürfe. Die damit verbundene Verfahrensverzögerung und / oder Verfahrensverteuerung stellt keinen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2 mit weiteren Hinweisen).