Anders verhält es sich, wenn dem Antrag auf Sicherheitsmassnahmen stattgegeben wird. Auch wenn die Massnahme unter dem Gesichtspunkt der Interessenabwägung einer Überprüfung nicht standzuhalten vermag und es insoweit naturgemäss zu einer Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt, wird in aller Regel kein nicht wiedergutzumachender Nachteil bewirkt. Zum einen kann ein Gericht auf im Beweisverfahren getroffene prozessleitende Verfügungen – von sich aus oder auf Parteiantrag – jederzeit zurückkommen (SCHWENDENER, a.a.O., N. 42 zu Art. 319 ZPO). Zum anderen kann eine (angebliche) Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art.