156 ZPO ist mit Bezug auf die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu unterscheiden zwischen dem Fall der Gutheissung und der Abweisung des Gesuchs. Weist das Gericht eine beantragte Sicherheitsmassnahme ab und müssen deshalb Informationen, die (angeblich) schützenswerte Geschäftsgeheimnisse umfassen, offengelegt werden, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen, weil die Offenlegung der Informationen – naturgemäss – nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2).