1.3. Die Beklagte erblickt einen ihr aus der Verfügung vom 25. Juni 2024 erwachsenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zum einen im Umstand, dass ihr die angefochtene Verfügung die Instruktion ihrer Rechtsvertreterin verunmögliche, weil ihr ein Einblick in und Auskunft über die Geschäftsunterlagen und die darin enthaltenen Informationen untersagt werde. Mangels Einsichts- und daher auch Instruktionsmöglichkeit werde es der Beklagten verunmöglicht, ihr Akteneinsichtsrecht und ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Darin bestehe ohne Zweifel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil.