1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen prozessleitende Entscheide steht als Rechtsmittel ausschliesslich die Beschwerde zur Verfügung, und auch dies nur in den vom -5- Gesetz bestimmten Fällen (z.B. Art. 50 Abs. 2 oder Art. 110 ZPO) oder wenn durch die Verfügung einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO).