1. 1.1. Währenddem sich Dispositiv-Ziffer 1.2.2 direkt an die Beklagte richtet, richtet sich Dispositiv-Ziffer 1.2.1 dem Wortlaut nach zwar ausschliesslich an die Rechtsvertreterin der Beklagten. Sie wirkt sich aber in der Weise auf die Beklagte aus, dass ihr dadurch die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der C._____ AG verwehrt, ihr rechtliches Gehör somit eingeschränkt wird. Folglich ist die Beklagte auch durch Dispositiv-Ziffer 1.2.1 beschwert und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimiert.