4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehrwertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 beantragte der Kläger die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: