3. Dispositiv-Ziffer 1.2.2. der Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36/nc) sei aufzuheben und wie folgt zu verfügen: Sodann wird auch der Beklagten persönlich unter Androhung der Bestrafung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen, über die Aktienwertbegutachtung und die darin enthaltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu erteilen.