Ebenso wird der Rechtsvertreterin der Beklagten, lic. iur. Sandra Glavas Soller, Rechtsanwältin, T._____, und der Beklagten selbst unter Androhung der Bestrafung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, konkurrenzierenden Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen, über die Geschäftsunterlagen und die darin enthaltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu erteilen.