'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 2. Die Schutzmassnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 hiervor gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens OF.2020.36. 3. Die Prozesskosten verbleiben bei der Prozedur." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 28. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 8. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Beschwerde mit folgenden Anträgen: