1.2. 1.2.1. Mit Verfügung vom 12. April 2024 ordnete die Präsidentin des Bezirksgerichts (Familiengericht) Zurzach die gutachterliche Schätzung der dem Kläger gehörenden 25 Aktien der C._____ AG an. Als Sachverständige wurde die D._____ AG mit Sitz in R._____ bestimmt. Den Parteien wurde Gelegenheit gegeben, innert einer Frist von zehn Tagen begründete Einwendungen gegen die Sachverständige zu erheben. 1.2.2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: