1. 1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Familiengerichtspräsidiums Zurzach vom 26. September 2022 geschieden. Mit Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau ZOR.2022.57, 2. Zivilkammer, vom 20. Dezember 2023 wurde es im güterrechtlichen Punkt (Dispositiv-Ziffer 3.1) aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Einholung des von der Beklagten beantragten Gutachtens betreffend Schätzung des Verkehrswerts der klägerischen Aktien der C._____ AG an die Vorinstanz zurückgewiesen.