Obergericht Zivilgericht, 3. Kammer ZOR.2024.41 (OF.2020.36) Art. 16 Entscheid vom 12. Februar 2025 Besetzung Oberrichterin Massari, Präsidentin Oberrichter Holliger Oberrichterin Merkofer Gerichtsschreiber Tognella Kläger A._____, […] vertreten durch Rechtsanwalt Martin Kuhn, […] Beklagte B._____, […] vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Glavas Soller, […] Gegenstand Verfügung des Präsidiums des Familiengerichts Zurzach vom 25. Juni 2024 betreffend Anordnung von Schutzmassnahmen nach Art. 156 ZPO -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Familiengerichtspräsidiums Zur- zach vom 26. September 2022 geschieden. Mit Entscheid des Oberge- richts des Kantons Aargau ZOR.2022.57, 2. Zivilkammer, vom 20. Dezem- ber 2023 wurde es im güterrechtlichen Punkt (Dispositiv-Ziffer 3.1) aufge- hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen, d.h. zur Einholung des von der Beklagten beantragten Gutachtens betreffend Schätzung des Ver- kehrswerts der klägerischen Aktien der C._____ AG an die Vorinstanz zu- rückgewiesen. 1.2. 1.2.1. Mit Verfügung vom 12. April 2024 ordnete die Präsidentin des Bezirksge- richts (Familiengericht) Zurzach die gutachterliche Schätzung der dem Klä- ger gehörenden 25 Aktien der C._____ AG an. Als Sachverständige wurde die D._____ AG mit Sitz in R._____ bestimmt. Den Parteien wurde Gele- genheit gegeben, innert einer Frist von zehn Tagen begründete Einwen- dungen gegen die Sachverständige zu erheben. 1.2.2. Mit Eingabe vom 29. April 2024 stellte der Kläger folgende Anträge: " […] die Expertin [sei] im Rahmen der Instruktion ausdrücklich darauf hin- zuweisen, dass die ihr von der C._____ AG vorzulegenden Geschäfts- unterlagen niemandem gezeigt oder herausgegeben werden dürfen, eventualiter einzig der Prozessvertreterin der Beklagten (nicht aber die- ser selber), sowie die Beklagte und deren Prozessvertreterin zu verpflich- ten, keinerlei Dritten Einblick oder Auskunft über die Geschäftsunterla- gen zu erteilen, eventualiter Dritten, die konkurrenzierend, d.h. im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbe- reich tätig sind, keinerlei Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu ertei- len." 2. Am 25. Juni 2024 erliess die Gerichtspräsidentin folgende Verfügung: " 1. 1.1. In Gutheissung des ersten Eventualantrags des Klägers auf Anordnung von Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO wird die D._____ AG im Rahmen der Instruktion darauf hingewiesen, die ihr von der C._____ AG vorzulegenden Geschäftsunterlagen niemandem zu zeigen oder heraus- zugeben, mit Ausnahme des Klägers, dessen Rechtsvertreter, nament- lich lic. iur. Martin Kuhn, Rechtsanwalt, S._____, sowie der Rechtsver- treterin der Beklagten, namentlich lic. iur. Sandra Glavas Soller, Rechts- anwältin, T._____. -3- 1.2. 1.2.1. Ebenso wird in Gutheissung des zweiten Eventualantrags des Klägers auf Anordnung von Schutzmassnahmen i.S.v. Art. 156 ZPO der Rechts- vertreterin der Beklagten, lic. iur. Sandra Glavas Soller, Rechtsanwältin, T._____, unter Androhung der Bestrafung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, der Beklagten persönlich oder konkur- renzierenden Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind, über die Ge- schäftsunterlagen [gemeint: Unterlagen der C._____] und die darin ent- haltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu ertei- len. 1.2.2. Sodann wird auch der Beklagten persönlich unter Androhung der Bestra- fung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind, über die Aktienwertbegutach- tung und die darin enthaltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu erteilen. 1.2.3. Art. 292 StGB lautet wie folgt: 'Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beam- ten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.' 2. Die Schutzmassnahmen gemäss Dispositiv-Ziff. 1 hiervor gelten bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsverfahrens OF.2020.36. 3. Die Prozesskosten verbleiben bei der Prozedur." 3. 3.1. Gegen diese ihr am 28. Juni 2024 zugestellte Verfügung erhob die Beklagte am 8. Juli 2024 beim Obergericht des Kantons Aargau fristgerecht Be- schwerde mit folgenden Anträgen: " 1. Dispositiv-Ziffer 1.2.1. der Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36/nc) sei aufzuheben und wie folgt zu verfügen: Ebenso wird der Rechtsvertreterin der Beklagten, lic. iur. Sandra Glavas Soller, Rechtsanwältin, T._____, unter Androhung der Bestrafung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, konkurren- zierenden Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kan- tonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen, über die Geschäftsunterlagen und die darin enthaltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Aus- künfte zu erteilen. -4- 2. Eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1.2.1. der Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36/nc) aufzuheben und wie folgt zu verfügen: Ebenso wird der Rechtsvertreterin der Beklagten, lic. iur. Sandra Glavas Soller, Rechtsanwältin, T._____, und der Beklagten selbst unter Andro- hung der Bestrafung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungs- falle verboten, konkurrenzierenden Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen, über die Geschäftsunterlagen und die darin enthaltenen Informationen Ein- blick zu verschaffen oder Auskünfte zu erteilen. 3. Dispositiv-Ziffer 1.2.2. der Verfügung des Bezirksgerichts Zurzach vom 25. Juni 2024 (Geschäfts-Nr. OF.2020.36/nc) sei aufzuheben und wie folgt zu verfügen: Sodann wird auch der Beklagten persönlich unter Androhung der Bestra- fung mit Busse i.S.v. Art. 292 StGB im Widerhandlungsfalle verboten, Dritten, die im Kanton Aargau und den anschliessenden Kantonen im Treuhand- und Steuerbereich tätig sind und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdomizil verfügen, über die Aktienwertbegutachtung und die da- rin enthaltenen Informationen Einblick zu verschaffen oder Auskünfte zu erteilen. 4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 8.1 % Mehr- wertsteuer zu Lasten der Berufungsbeklagten." 3.2. Mit Beschwerdeantwort vom 29. Juli 2024 beantragte der Kläger die kos- tenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Währenddem sich Dispositiv-Ziffer 1.2.2 direkt an die Beklagte richtet, rich- tet sich Dispositiv-Ziffer 1.2.1 dem Wortlaut nach zwar ausschliesslich an die Rechtsvertreterin der Beklagten. Sie wirkt sich aber in der Weise auf die Beklagte aus, dass ihr dadurch die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der C._____ AG verwehrt, ihr rechtliches Gehör somit eingeschränkt wird. Folglich ist die Beklagte auch durch Dispositiv-Ziffer 1.2.1 beschwert und deshalb zur Rechtsmittelerhebung legitimiert. 1.2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung. Gegen prozessleitende Entscheide steht als Rechtsmittel aus- schliesslich die Beschwerde zur Verfügung, und auch dies nur in den vom -5- Gesetz bestimmten Fällen (z.B. Art. 50 Abs. 2 oder Art. 110 ZPO) oder wenn durch die Verfügung einer Partei ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss von der beschwerdeerhebenden Partei substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wieder- gutmachen lassen soll. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes we- gen Nachforschungen anzustellen, und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. "geradezu in die Augen springt". Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wieder- gutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (SCHWENDENER, in: Brunner/Schwander/Vischer, Schweizerische Zivilprozessordnung Kom- mentar, 3. Aufl. 2025, N. 40 zu Art. 319 ZPO). Die Beurteilung, ob ein Nach- teil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO droht, liegt im pflichtgemässen Ermessen der Beschwerdeinstanz (SUTTER-SOMM/SEILER, Handkommen- tar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Art. 1-408 ZPO, 2021, N. 15 zu Art. 319 ZPO). Während in der Lehre quasi einhellig die Auffassung vertreten wird, dass der unbestimmte Rechtsbegriff des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils umfassender ist als der in Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG verwendete Begriff des nicht wiedergutzumachenden Nachteils, ist umstritten, ob als solcher – anders als gemäss Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG – nicht nur ein rechtlicher, sondern auch ein tatsächlicher Nachteil geltend gemacht werden kann (vgl. SCHWENDENER, a.a.O., N. 40 mit Fn. 74 zu Art. 319 ZPO mit zahlreichen Hinweisen). 1.3. Die Beklagte erblickt einen ihr aus der Verfügung vom 25. Juni 2024 er- wachsenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil zum einen im Umstand, dass ihr die angefochtene Verfügung die Instruktion ihrer Rechts- vertreterin verunmögliche, weil ihr ein Einblick in und Auskunft über die Ge- schäftsunterlagen und die darin enthaltenen Informationen untersagt werde. Mangels Einsichts- und daher auch Instruktionsmöglichkeit werde es der Beklagten verunmöglicht, ihr Akteneinsichtsrecht und ihr Recht auf rechtliches Gehör wahrzunehmen. Darin bestehe ohne Zweifel ein nicht wiedergutzumachender Nachteil. Zum andern seien in der angefochtenen Verfügung die verbotenen Konkurrenten zu ungenau definiert worden, was ebenfalls vor der Weiterführung des laufenden Ehescheidungsverfahrens geklärt werden müsse, weil je nach Auslegung der Beklagten das Beizie- hen eines Sachverständigen faktisch komplett verunmöglicht sei, was ihren rechtlichen Gehörsanspruch vollständig und damit unrechtmässig be- schränke (Beschwerde S. 3 f.). -6- Nach Auffassung des Klägers hat die Beklagte den nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil nur ungenügend und auch "falsch" substanziiert, weshalb auf deren Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei (Beschwerdeantwort S. 2 ff.). 1.4. 1.4.1. Bei zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen beantragten Sicherheits- massnahmen nach Art. 156 ZPO ist mit Bezug auf die Voraussetzung des nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu unterscheiden zwischen dem Fall der Gutheissung und der Abweisung des Gesuchs. Weist das Ge- richt eine beantragte Sicherheitsmassnahme ab und müssen deshalb In- formationen, die (angeblich) schützenswerte Geschäftsgeheimnisse um- fassen, offengelegt werden, ist ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen, weil die Offenlegung der Informationen – naturgemäss – nicht rückgängig gemacht werden kann (Urteil des Bundesgerichts 4A_58/2021 vom 8. Dezember 2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2). Anders verhält es sich, wenn dem Antrag auf Sicherheitsmassnah- men stattgegeben wird. Auch wenn die Massnahme unter dem Gesichts- punkt der Interessenabwägung einer Überprüfung nicht standzuhalten ver- mag und es insoweit naturgemäss zu einer Einschränkung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt, wird in aller Regel kein nicht wiedergutzuma- chender Nachteil bewirkt. Zum einen kann ein Gericht auf im Beweisver- fahren getroffene prozessleitende Verfügungen – von sich aus oder auf Parteiantrag – jederzeit zurückkommen (SCHWENDENER, a.a.O., N. 42 zu Art. 319 ZPO). Zum anderen kann eine (angebliche) Verletzung des recht- lichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 ZPO) als Rechtsverletzung (vgl. Art. 310 und 320 ZPO) mit dem gegen den Endentscheid offenstehenden Rechtsmittel gerügt und so jedenfalls auf dem Rechtsmittelweg erreicht werden, dass ein unter unzulässiger Beschneidung der Mitwirkungsrechte abgenommener Beweis erneut abgenommen wird. Damit vermag die Gel- tendmachung einer Gehörsverletzung als solche – entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung – keinen nicht leicht wiedergut- zumachenden Nachteil zu begründen. Nach dem Gesagten kann die Beklagte mit einer gegebenenfalls gegen den Endentscheid erhobenen Berufung geltend machen, im Zusammen- hang mit der Einholung des Gutachtens (Verkehrswertgutachten betreffend die Aktien der C._____ AG) seien ihre Mitwirkungsrechte durch die hier angefochtene prozessleitende Verfügung zu Unrecht beschnitten worden, weshalb auf das Gutachten nicht abgestellt werden dürfe. Die damit ver- bundene Verfahrensverzögerung und / oder Verfahrensverteuerung stellt keinen nicht (leicht) wiedergutzumachenden Nachteil dar (Urteil des Bun- desgerichts 4A_58/2021 [= BGE 148 III 84 dort nicht publizierte] E. 1.2 mit weiteren Hinweisen). Da unnötige Kosten unabhängig vom Verfahrensaus- gang derjenige zu tragen hat, der sie verursacht hat (Art. 108 ZPO), wäre -7- es für den Fall, dass die Schutzmassnahme zu Unrecht verfügt worden wäre, zulässig, auch bei einem Unterliegen der Beklagten in der Sache den Kläger in durch die prozessleitende Verfügung verursachte Mehrkosten zu verfällen. 1.4.2. Zu prüfen ist weiter, ob der Beklagten ein nicht leicht wiedergutzumachen- der Nachteil droht, weil in Dispositiv-Ziffer 1.2.2 der Verfügung die "verbo- tenen Konkurrenten" zu ungenau definiert worden seien (so die Behaup- tung der Beklagten in ihrer Beschwerde S. 3). Mit den "verbotenen Konkur- renten" sind offensichtlich im Treuhand- und Steuerbereich tätige Dritte ge- meint, die von der Beklagten mit der Erstellung eines Privatgutachtens zur Überprüfung der von der Vorinstanz einzuholenden Verkehrswertschät- zung der Aktien der C._____ AG beauftragt werden, aber deren Konkur- renten sein könnten und deshalb keine Informationen über Geschäftsun- terlagen der C._____ AG sollen erlangen dürfen, weil diese Geschäftsge- heimnisse enthalten. Die Beklagte bringt vor, dass unter die verbotenen Konkurrenten "bei enger Auslegung" sogar Konkurrenten zum Beispiel aus dem Kanton Thurgau mit nur ganz wenigen Mandaten im Kanton Zürich fallen würden. Bei einer sol- chen Auslegung würde ihr der Beizug eines Sachverständigen faktisch komplett verwehrt. Dies wäre, wenn es denn das Ansinnen der Vorinstanz gewesen wäre, eine unverhältnismässige Beschränkung der beklagtischen Rechte bzw. eine Rechtsverletzung. Es scheine aber eher so, dass eine solche Auslegung nicht im Sinne der Erwägungen der Vorinstanz sei und diese nur Konkurrenten mit Standorten in den Kantonen Aargau, Zürich, Basel-Landschaft, Solothurn, Bern, Luzern und Zug habe verbieten wollen. Entsprechend werde beantragt, die verbotenen Konkurrenten mit der zu- sätzlichen Bezeichnung "und in diesen Kantonen über ein Geschäftsdo- mizil verfügen" sowohl in den Ziffern 1.2.1 und 1.2.2 genauer zu definieren (Beschwerde S. 6 ff.). Der Beklagten geht es mit anderen Worten darum, dass der offenstehende Gutachter-Pool durch die von der Vorinstanz gewählte Formulierung zu stark eingeschränkt worden sei, sodass ihr das Auffinden eines Privatex- perten faktisch komplett verwehrt wäre. Selbst wenn es sich – wie in der Beschwerde weniger glaubhaft gemacht, als vielmehr einfach in den Raum gestellt wird – tatsächlich so verhalten sollte und damit die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör als verfassungsmässiges Recht (Art. 29 Abs. 2 BV) verbunden sein sollte, kann dies nicht mit einer Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziffer 2 ZPO (erfolgreich) angefochten werden. Denn wiederum (vgl. E. 1.4.1) gilt, dass die Beklagte die (allfällig) unzulässige Einschränkung ihrer Parteirechte durch die verfügte Schutzmassnahme mit dem Rechtsmittel gegen den Endentscheid geltend machen kann, ohne dass zwischenzeitlich ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil -8- eingetreten wäre; dies zumal die Verteuerung und Verzögerung des Ver- fahrens eben keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellt. Zu wiederholen ist, dass ein Gericht auf im Beweisverfahren getroffene pro- zessleitende Verfügungen jederzeit zurückkommen kann (vgl. E. 1.4.1). Sollte es der Beklagten, wie sie es befürchtet, aufgrund der angefochtenen Verfügung tatsächlich praktisch unmöglich sein, einen Privatgutachter zur Überprüfung der von der Vorinstanz in Auftrag zu gebenden Verkehrswert- schätzung zu finden, ist es ihr unbenommen, bei der Vorinstanz einen ent- sprechenden neuen Antrag hinsichtlich des für die Erstellung eines Privat- gutachtens in Frage kommenden Personenkreises zu stellen. 1.5. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde der Beklagten mangels Nach- weises eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutre- ten (BGE 150 III 248 E. 1.3). 2. Ausgangsgemäss hat die unterliegende Beklagte die Entscheidgebühr von Fr. 800.00 (§ 10 Abs. 2 lit. b GebührD) zu tragen und dem Kläger für die im Beschwerdeverfahren angefallenen Parteikosten eine Parteientschädi- gung zu bezahlen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert des Verfahrens beläuft sich nach dem obergerichtlichen Rückweisungsentscheid vom 20. Dezember 2023 noch auf Fr. 155'587.50 (Fr. 308'020.50 [Berufungsantrag der Beklagten] ./. Fr. 152'433.00 [von der Scheidungsrichterin zugesprochener Betrag, nachdem die vom Kläger im Berufungsverfahren im Güterrechtspunkt erhobene Berufung vollumfäng- lich abgewiesen worden ist]). Bei diesem Streitwert beträgt die Grundent- schädigung gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 16'487.60. Ausgehend davon ist die von der Beklagten geschuldete Parteientschädigung unter Berück- sichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen geringen Aufwands und eines Rechtsmittelabzugs von 50 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) sowie einer Auslagenpau- schale von 3 % und der Mehrwertsteuer auf Fr. 3'671.55 (= Fr. 16'487.60 x 0.8 x 0.5 x 0.5 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 800.00 wird der Beklagten auferlegt. -9- 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die zweitinstanzlichen Parteikos- ten in der gerichtlich festgesetzten Höhe von Fr. 3'671.55 (inkl. MWSt und Auslagen) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Be- schwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. In vermögens- rechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert in arbeits- und mietrechtlichen Fällen mindestens Fr. 15'000.00 bzw. in allen übrigen Fällen mindes- tens Fr. 30'000.00 beträgt, es sei denn, es stelle sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung oder es handle sich um einen Entscheid des Konkurs- und Nachlassrichters (Art. 44 Abs. 1, Art. 72, Art. 74, Art. 93, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Be- deutung stellt, ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist. Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in den Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Der Streitwert des kantonalen Verfahrens beträgt Fr. 155'587.50. Aarau, 12. Februar 2025 Obergericht des Kantons Aargau Zivilgericht, 3. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Massari Tognella