3. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung für das Berufungsverfahren in richterlich festgesetzter Höhe von Fr. 7'030.00 (inkl. MwSt.) zu bezahlen. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff., Art. 90 ff. BGG)