21'054.00. Ausgehend davon ist die der Klägerin zustehende zweitinstanzliche Parteientschädigung unter Berücksichtigung eines Abzugs von 20 % für die entfallene Verhandlung, eines Abzugs von 50 % wegen geringen Aufwendungen und eines Rechtsmittelabzugs von 25 % (§ 6 Abs. 2, § 7 Abs. 2 und § 8 AnwT) einerseits und einer Auslagenpauschale von 3 % und der Mehrwertsteuer anderseits auf gerundet Fr. 7'030.00 (= Fr. 21'054.00 x 0.8 x 0.5 x 0.75 x 1.03 x 1.081) festzusetzen. Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufung der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die obergerichtliche Entscheidgebühr von Fr. 6'141.00 wird der Beklagten auferlegt.