4.4. Ferner ist der Klägerin im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 3 FusG bereits eine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Grundbetrag für die Parteientschädigung des Berufungsverfahrens beträgt beim vorliegenden Streitwert gemäss § 3 Abs. 1 lit. a AnwT Fr. 21'054.00. Ausgehend