Vorliegend ist – bei einem Streitwert in der Höhe von Fr. 246'000.00 – von einem Grundansatz für die Gerichtsgebühr von Fr. 12'282.00 (§ 7 Abs. 1 VKD) auszugehen. Das Rechtsmittelverfahren erforderte hingegen eher wenig Aufwand und wurde aufgrund der vorläufigen Verfahrensbeschränkung durch die Vorinstanz auch nicht hinsichtlich aller sich stellender Fragen durchgeführt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtsgebühr um 50 % zu kürzen und auf insgesamt Fr. 6'141.00 festzusetzen. Sie wird mit dem von der Beklagten geleisteten Gerichtskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 4'041.00 verrechnet. Demnach ist die - 15 -